Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mailworXs GmbH finden Sie unten zum Nachlesen und hier zum Download:

1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden AGB sind Bestandteil aller Verträge über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (nachfolgend: Sendungen) durch die mailworXs GmbH (nachfolgend: mailworXs) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich besondersvereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  • Beförderung von nationalen und internationalen Briefen – auch inhaltsgleichen Briefen (Infopost), Postkarten und weiteren Briefsendungen,
  • Beförderung von Büchersendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften und weiteren briefähnlichen Sendungen,
  • Beförderungen von Werbeantworten,
  • Wurfsendungen aller Art,
  • Einschreiben aller Art, Nachnahme, Anschriftenprüfung / -mitteilung, Nachsendung, Rückgabe, weitere Zusatzleistungen,
  • Entgeltoptimierung für Sendungen, die an Empfänger außerhalb des in der Liste Produkte & Preise aufgeführten Gebietes gerichtet sind.

(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt die Liste Produkte & Preise in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Beförderung von Paketen erfolgt durch den jeweils aktuellen Kooperationspartner der mailworXs. Für diesen Fall gelten die AGB des aktuellen Kooperationspartners ergänzend.
 

2. Vertragsverhältnis

(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen mailworXs und dem Auftraggeber begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von mailworXs oder der von ihr beauftragten Dienstleister nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es der mailworXs frei,

  • die Annahme der Sendung zu verweigern, oder
  • eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben, oder
  • zur Abholung bereitzuhalten, oder
  • diese ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.

(3) Das Recht von mailworXs, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.

(4) Der Auftraggeber kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsabschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Ziff. 7 oder eine unter Abs. 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.

(5) Ansprüche aus derartigen Verträgen einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Auftraggeber gegen mailworXs geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.
 

3. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Auftraggebers von einem Ladeort oder mehreren Ladeorten zu dem vom Auftraggeber definierten Zielort oder zu den vom Auftraggeber definierten Zielorten.

(2) Das von mailworXs bediente Zustellgebiet ergibt sich aus dem Verzeichnis Produkte & Preise in der jeweils gültigen Fassung. Werden mailworXs oder den von ihr beauftragten Dienstleistern Sendungen übergeben oder übernimmt mailworXs Sendungen, die in Gebieten zuzustellen sind, die nicht von mailworXs bedient werden und / oder von mailworXs nicht bedient werden können, ermächtigt der Auftraggeber mailworXs zu deren Weitergabe an andere Zustellunternehmen (z. B. Deutsche Post AG), ggf. gegen Berechnung einer Handlingpauschale. Ziff. 2 Abs. 2 gilt entsprechend. In diesem Fall kommt ein Vertragsverhältnis des Auftraggebers über die Beförderung der Sendung(en) nur mit dem betreffenden anderen Zustellunternehmen (z.B. Deutsche Post AG) zustande. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt ggf. der AGB des betreffenden Zustellunternehmens.

(3) Der Auftraggeber erteilt mailworXs und den von dieser eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die Vollmacht, sämtliche Postsendungen, welche bestimmungsgemäß oder nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf eines anderen Zustellunternehmens (z. B. Deutsche Post AG) gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, sollte dies erforderlich werden.
 

4. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Zusatzlei-stungen). Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er mailworXs nach Übergabe / Übernahme der Sendungen erteilt, soweit nicht die Umleitung oder Rückholung zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

(2) Bei Nutzung des Abhol-Postservice von mailworXs fällt für den Auftraggeber eine Abholgebühr an. Der aktuelle Preis ist der Liste Produkte & Preise in der jeweils gültigen Fassung, welche ergänzend zu diesen AGB gilt, zu entnehmen.

(3) Dem Auftraggeber obliegt es, sich im Bedarfsfall von mailworXs über Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens mailworXs über die im Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Absender bezeichnende Angabe aufweist. Er beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift (Vollständiger Name, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort).

(5) Der Auftraggeber hat die Sendungen so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist.

(6) Der Auftraggeber gewährleistet, dass auf den mailworXs im Rahmen eines von diesen AGB erfassten Vertragsverhältnisses überlassenen Sendungen keinerlei Schriftzüge, Bilder, Logos und dergleichen aufgedruckt und / oder appliziert sind, die dazu führen können, dass mailworXs aufgrund der Annahme, Kommissionierung, Beförderung und / oder Weiterleitung dieser Sendungen gegen Rechte Dritter verstößt und deswegen von diesen in Anspruch genommen werden kann. Der Auftraggeber stellt mailworXs vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang trotzdem gegen mailworXs geltend machen. Diese Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und / oder Vertragsstrafen.
 

5. Zustellung

(1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen mailworXs und dem Empfänger vereinbart ist (insbes. Lagerung, Nachsendung) und der Auftraggeber keine entgegen stehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z. B. Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die mailworXs gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter / Postempfangsbeauftragter) erfolgen. mailworXs liefert Sendungen mit den Zusatzleistungen „Übergabe-Einschreiben“, „Nachnahme“ und „Eigenhändig“ nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. mailworXs behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist.

(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei „Einschreiben“ und „Nachnahme“ auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ werden neben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.

(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt mailworXs einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag oder lässt diesen durch ein anderes Zustellunternehmen vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn mailworXs beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.

(4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i.S.d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung oder die Weigerung zur Zahlung eines Nachentgeltes oder des Nachnahmebetrages. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn mailworXs gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.

(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurück gegeben werden, ist mailworXs zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist mailworXs nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann mailworXs vor Ablauf der Frist vernichten.

(6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden.

(7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht mailworXs, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt mailworXs innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Wird eine korrekte Adresse ermittelt, behält sich mailworXs vor, für die Adress-Ermittlung ggf. eine Handling-Pauschale zu berechnen. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt mailworXs dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück.

(8) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt mailworXs von Montag bis Freitag die Sendungen des Auftraggebers für mailworXs und/oder andere Zustellunternehmen (vgl. Ziff. 3) am vereinbarten Übernahmeort ab und befördert sie zu einer Annahmestelle der mailworXs bzw. des betreffenden anderen Zustellunternehmens. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung) holt mailworXs die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenem Termin. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegen steht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder im Falle der irrtümlichen Berechnung zur Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes. Alle abzuholenden Sendungen sind getrennt nach Sendungsarten und getrennt nach Formaten in den zur Verfügung gestellten Behältern zu übergeben.

(9) mailworXs nimmt gewöhnlich Zustellungen im Zeitraum von Dienstag bis einschließlich Samstag vor, nicht dagegen an Montagen sowie Sonn- und Feiertagen. mailworXs behält sich aber vor, in Sonder- und Ausnahmefällen auch an Montagen und Feiertagen Zustellungen vorzunehmen; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
 

6. Besonderheiten bei der Beförderung

Bei InfoLetter ab 50 Stück und InfoPost ab 200 Stück regional sowie 4.000 Stück bundesweit gelten folgende Besonderheiten, soweit keine in der Liste Produkte & Preise definierten Zusatzleistungen vereinbart wurden und anderweitige schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen:

  • Die Sendungen müssen vom Auftraggeber in einer besonderen Liste deklariert und getrennt von anderen Sendungsarten nebst einem Muster übergeben werden.
  • Die Sendungen sind nicht rückholbar oder umleitbar.
  • Ein Zustellzeitziel wird nicht garantiert.
  • Bei erfolglosem Erst-Zustellversuch wird kein Versuch einer Zweit-Zustellung unternommen.
  • Nicht zustellbare Sendungen werden nicht recherchiert.
  • mailworXs ist nicht verpflichtet, nicht zustellbare Sendungen aufzubewahren, sondern darf diese vernichten.
  • Die Sendungen werden in der Regel innerhalb von vier Werktagen nach dem Einlieferungstag zugestellt. Dabei handelt es sich um ein Qualitätsziel und nicht um eine Laufzeitzusage.

7. Beförderungsausschluss

(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,

  • deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt;
  • durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können;
  • deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
  • die Bargeld, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse)

(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an mailworXs oder die von ihr beauftragten Dienstleister übergeben oder von mailworXs oder den von ihr beauftragten Dienstleistern ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Auftraggebers. Zudem ist mailworXs berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Auftraggebers an den Abholort zurückzubefördern.
 

8. Entgelt

(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebende Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber mailworXs gelten die in der jeweils aktuell gültigen Liste Produkte & Preise aufgeführten Entgelte sowie Zahlungsfristen.

(2) Die Erfüllungsgehilfen von mailworXs sind nicht berechtigt, Forderungen auf anderem als dem in dem gesonderten schriftlichen Beförderungsvertrag (Rahmenvertrag) vereinbarten Wege einzuziehen.

(3) mailworXs ist berechtigt, für Entgelte und Auslagen Abschlagszahlungen beim Auftraggeber anzufordern.
 

9. Reklamationen

Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber mailworXs schriftlich geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch mailworXs besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden sollen, eingehen können generell nicht mehr berücksichtigt werden. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.
 

10. Haftung

(1) mailworXs haftet für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mailworXs beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet mailworXs, soweit sie auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch mailworXs oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet mailworXs nicht.

(4) Darüber hinaus ist die Haftung von mailworXs ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.

(5) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann mailworXs im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung nach Ablieferung der Sendung verlangen.

(6) Wird durch den Auftraggeber bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an mailworXs, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer(s).

(7) Für Sendungen, die im Auftrag des Auftraggebers an ein anderes Zustellunternehmen (z. B. Deutsche Post AG) übergeben werden (vgl. Ziff. 3.2), übernimmt mailworXs die Haftung nur bis zur Übergabe der Sendungen an dieses andere Zustellunternehmen.

(8) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen mailworXs und dem Auftraggeber schriftlich getroffen worden sind.
 

11. Datenschutz, Postgeheimnis

(1) mailworXs ist gesetzlich zur Wahrung des Postgeheimnisses und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der mailworXs ist eine entsprechende Verpflichtung auferlegt.

(2) mailworXs verpflichtet sich, jede Handlung zu unterlassen, welche der Werbung oder Gewinnung von Kunden, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind, für eigene oder fremde Zwecke dient. mailworXs wird insbesondere das ihr zur Verfügung gestellte Adressmaterial weder unmittelbar noch mittelbar, ganz oder in Teilen, für eigene oder fremde Zwecke nutzen und / oder Dritten bekannt geben.

(3) mailworXs wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten der Auftraggeber Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.

(4) Von mailworXs eingesetzte Erfüllungsgehilfen (z. B. beauftragte Dienstleister und / oder andere Zustellunternehmen) werden zur Einhaltung der Absätze 1 und 2 entsprechend durch mailworXs verpflichtet. Die Einhaltung wird kontrolliert.

(5) Die mailworXs GmbH ist befugt die entsprechend dieses Paragraphen erhobenen Daten zu eigenen Marketingzwecken und produktbezogenen Umfragen zu nutzen, sofern der Kunde in die Verwendung soweit gesetzlich erforderlich, einwilligt oder der Kunde nicht der Verwendung der entsprechend dieses Paragraphen erhobenen Daten ausdrücklich widersprochen hat. Der Widerspruch kann jederzeit in Textform gegenüber der mailworXs GmbH erklärt werden.
 

12. Rücktrittsrecht / Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u. a. die nachträgliche Kenntnisnahme von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Auftraggebers. Hat mailworXs den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der mailworXs gegenüber dem Auftraggeber für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der Liste Produkte & Preise der mailworXs, die dem Beförderungsvertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20% des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und von mailworXs nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen mailworXs auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder Leistungserschwerung kann mailworXs wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei mailworXs oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechts durch mailworXs begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers. Abschnitt 10 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von mailworXs bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

(4) Eine Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 415 HGB nach Übergabe/ Übernahme der Sendung in die Obhut von mailworXs ist ausgeschlossen.
 

13. Frankierservice

(1) Die Frankierung von Sendungen des Auftraggebers für die Zustellung durch ein anderes Zustellunternehmen (z.B. Deutsche Post AG) wird von mailworXs in dessen Namen und für dessen Rechnung übernommen. mailworXs verauslagt die anfallenden Portokosten des betreffenden anderen Zustellunternehmens (z. B. Deutsche Post AG).

(2) Alle Sendungen sind entsprechend den Vorgaben der Deutsche Post AG nach Produkten, Formaten und Beförderungsentgelten getrennt in Briefbehältern der Größe 1 bzw. 2 einzuliefern.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Frankierung seiner Sendungen das dafür vorgesehene Entgelt zu zahlen.
 

14. Sonstige Regelungen

(1) Ansprüche gegenüber mailworXs können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten aber nicht verpfändet werden können.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von mailworXs aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von mailworXs anerkannt.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Würzburg.

(4) Für einen zwischen mailworXs und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn mailworXs ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 12/2018

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